Der Mitherausgeber und Chefredakteur der Zeitschrift Zur Zeit, Andreas Mölzer, hat gegen den Publizisten Kurt Dieman beim Handelsgericht Wien Klage auf Unterlassung und Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung eingebracht. Der Grund der Klage ist ein im Druckmedium Kathpress Info-Dienst (400/3. 1. 2003) veröffentlichter Artikel Diemans, in dem er u. a. schrieb, Mölzer sei wegen NS-Wiederbetätigung gerichtlich verurteilt worden, ein Vorwurf, den Andreas Mölzer als unrichtig zurückweist.
Die Hintergründe reichen in das Jahr 1987 zurück, als Mölzer Chefredakteur der Kärnter Nachrichten war. Damals wurde er zwar nicht wegen NS-Wiederbetätigung gerichtlich verurteilt, aber - wie die nachfolgende parlamentarische Anfrage bzw. Anfragebeantwortung zeigt - im Zuge eines von der Bundespolizeidirektion Klagenfurt gegen ihn eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens wegen Verbreitung von NS-Gedankengut nach Art. IX Abs. 1 Zi. 7 EGVG (Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen) mit einer Geldstrafe von S 3.000,- rechtskräftig bestraft.
In einer parlamentarischen Anfrage (20. 2. 1992, Anfrage 2420/J) an den Bundesminister für Inneres betreffend "FP-Kontakte zu Neonazis" stellten die Grünen u. a. folgende Fragen: "2. Wie beurteilt der Innenminister die Tätigkeit des FPÖ Bundesrates Mölzer, auch Grundsatzreferent seiner Partei und dessen Kontakte zu rechtsextremen Kreisen? Welche konkrete Hinweise auf Kooperation, auf Zusammenarbeit, auf Mitarbeit liegen dem Innenminister vor?"
In der Anfragebeantwortung vom 21. 4. 1992 (Anfragebeantwortung 2428/AB) teilte der damalige Innenminister Franz Löschnak mit:
"Zur Frage 2: Für eine solche Beurteilung erscheinen mir u. a. folgende den Sicherheitsbehörden bekannte Umstände relevant: In der von der 'Freiheitlichen Partei Österreichs, Landesgruppe Kärnten' herausgegebenen Wochenzeitung 'Kärntner Nachrichten', Ausgabe vom 24. 4. 1987, wurde eine Rezension über das Buch 'Die Diffamierten' [Geschichte des RAD = Reichsarbeitsdienstes] veröffentlicht, deren Inhalt den Verdacht einer strafbaren Handlung nach § 3g Verbotsgesetz bzw. nach Art. IX Abs. 1 Z 7 EGVG begründete. Nach Vernehmung des Chefredakteurs der 'Kärntner Nachrichten', Andreas Mölzer, der sich als Alleinverantwortlicher bezeichnete, legte die Staatsanwaltschaft Klagenfurt die Anzeige wegen § 3 g Verbotsgesetz gem. § 90 StPO zurück.
Im Zuge des von der Bundespolizeidirektion Klagenfurt gegen Andreas Mölzer eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens wurde dieser wegen Übertretung nach Art. IX Abs. 1 Zi. 7 EGVG mit S 3.000,- rechtskräftig bestraft."
Art. IX Abs. 1 Zi. 7 in der derzeit gültigen Fassung des EGVG besagt Folgendes:
"Wer nationalsozialistisches Gedankengut im Sinne des Verbotsgesetzes, StGBl. Nr. 13/1945, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 25/1947, verbreitet, begeht, hinsichtlich der Tat nach Z 7 dann, wenn sie nicht gerichtlich strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde in den Fällen der Z 1, 2, 3, 5 und 7 von dieser, mit Geldstrafe bis zu 3000 S, im Fall der Z 7 mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S und mit dem Verfall der Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zu bestrafen. In den Fällen der Z 1, 2 und 3 kann bei Vorliegen erschwerender Umstände anstelle einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen verhängt werden. Im Fall der Z 3 darf jedoch die Strafe nach Art und Maß nicht strenger sein, als sie das Gesetz für die im Rauschzustand begangene Tat androht. Im Fall der Z 7 ist der Versuch strafbar."