Das NS-Regime strebte aus rassistischen Gründen die umfassende Kontrolle der Sexualität
seiner Bürger an: "Rassisch wertvolle" Menschen sollten sich im Sinne der Volkserhaltung
möglichst stark vermehren. Die männliche Homosexualität wurde in diesem Zusammenhang als
"unproduktiv" verfolgt, das NS-Regime fürchtete, wie Himmler formulierte, eine "seuchenartige
Ausbreitung" der Homosexualität und eine dadurch herbeigeführte "Entmannung" des deutschen
Volkes. Das NS-Regime verschärfte daher die Verfolgung der auch vor 1933 in der Weimarer
Republik bzw. vor 1938 in Österreich strafbar gewesenen Homosexualität beträchtlich. Zum
Zweck der besseren Erfassung der männlichen Homosexuellen wurde 1936 die "Reichszentrale
zur Bekämpfung der Homosexualität und der Abtreibung" gegründet. Während nach dem
reichsdeutschen § 175 RStG nur Homosexualität zwischen Männern strafbar gestellt wurde - der
Paragraph wurde übrigens 1935 deutlich verschärft -, sah das österreichische Strafgesetzbuch (§
129 Abs. 1 lit. b) auch eine Verfolgung weiblicher Homosexualität vor. Diese österreichische
Bestimmung blieb im Gebiet Österreichs auch nach dem "Anschluss" weiterhin in Kraft, was
zumindest zur Verhaftung weiblicher Homosexueller durch die Gestapo führte. Auf Druck der
SS kam es im Gebiet des ehemaligen Österreich ab 1939/40 zu einer Angleichung an die
reichsdeutsche Rechtsprechung nach § 175.
Die Verfolgung Homosexueller diente nach dem "Anschluss" 1938 den NS-Machthabern auch
als Vorwand zur Verfolgung und Diskreditierung der katholischen Kirche.
Homosexuelle wurden nicht nur von Gerichten abgeurteilt, sondern nach Verbüßung ihrer Strafe
oder an Stelle eines Gerichtsurteils in Konzentrationslager eingewiesen. Im KZ Mauthausen
waren ab 1938/39 bis zur Befreiung ständig Homosexuelle inhaftiert. Es fanden auch
medizinische Versuche an Homosexuellen statt, vor allem Kastration und
Hormonbehandlungen.