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Augustin Grohser (1891 - 1944)

Todesurteile des Oberlandesgerichts Wien

Augustin Grohser (auch Grosser, Großer; 19. 7. 1891, Wien - 30. 8. 1944, LG Wien), wohnhaft in Wien 1.

 

Augustin Grohser

Augustin Grohser, 1940 (Foto: Wiener Stadt- und Landesarchiv)

 

Grohser gehörte der "Österreichischen Freiheitsbewegung - Gruppe Lederer" an und wurde beschuldigt, Österreich vom Deutschen Reich losreißen und die nationalsozialistische Führung stürzen zu wollen. Er wurde wegen Vorbereitung zum Hochverrat, Wehrkraftzersetzung und Betruges vom OLG Wien am 13. 7. 1944 zum Tode verurteilt. (8 OJs 213/44, Vorsitzender Friedrich Russegger, Beisitzer Dr. Viktor Reindl und Dr. Sigfried von Bergmann, StA Dr. Walter Hauke). Da er wie die meisten Angehörigen der Österreichischen Freiheitsbewegung bereits 1940 verhaftet worden war, war er bis zum Todesurteil 1944 in diversen Haftanstalten inhaftiert, z. B. im Landgerichtsgefängnis I Wien, im Strafgefängnis Anrath, im KZ Flossenbürg, im KZ Flossenbürg/Kdo. Pottenstein, im KZ Flossenbürg Hauptlager und schlussendlich wieder im Landgerichtsgefängnis I Wien, wo er bis zu seinem Tode verblieb.

 

Aus dem Urteil:

 

"Der Angeklagte Augustin Großer hat [...] durch Mundpropaganda und Werbungsversuche sowie Einhebung eines Geldbetrages zur Unterstützung verhafteter Gesinnungsgenossen den Hochverrat agitatorisch und organisatorisch vorbereitet und zugleich durch defaitistische Äusserungen den Willen des deutschen Volkes zur wehrhaften Selbstbehauptung zu zersetzen gesucht. [...]

Der Angeklagte Augustin Großer ist der typische Hochstapler. Er verantwortete sich bei der Polizei, dass er auch heute noch aus Überzeugung Nationalsozialist sei, er habe seinerzeit die Landesleiterstelle bei der 'Ottonia' nur übernommen, um in dieser Organisation zersetzend zu wirken; bei der Hauptverhandlung erklärte er dagegen, er sei seit jeher monarchistisch eingestellt gewesen, um aber kurz nachher wieder zu behaupten, er habe immer nur für ein Großdeutsches Reich gearbeitet. [...]

Schon der von Augustin Großer gesetzte Tatbestand der Wehrkraftzersetzung erforderte nach der Bestimmung des § 5 KSSVO die Verhängung der Todesstrafe. Auch seine Tätigkeit zur Vorbereitung des Hochverrates war derart vielseitig und gefährlich, dass hiefür als gerechte Sühne nur die Todesstrafe in Frage kam. Schließlich zeigt seine Persönlichkeit überhaupt eine ausgesprochene Minderwertigkeit; er ist seit vielen Jahren erwerbslos, lässt sich von seiner Gattin erhalten, macht zur Befriedigung seiner vornehmen Bedürfnisse betrügerische Schulden und bestiehlt auch noch seine Gattin. Seine Gefährlichkeit und seine Minderwertigkeit macht sein Weiterleben für die Volksgemeinschaft untragbar."

 

 

>> Adolf Brunhauser

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Downloads

gegen Augustin Grohser, Anna Kobler und Annemarie Grünhut-Bartoletti
(13,6 MB)
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