Spenden an das DÖW können gemäß Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung nach § 4 a Z. 1 lit. d oder e EStG 1988 von der Einkommensteuer abgesetzt werden.
Am 1. Jänner 2017 tritt die Verpflichtung zur Weiterleitung der Spender*innen-Daten im Rahmen der automatischen Arbeitnehmer*innen-Veranlagung an das Finanzamt in Kraft. Das DÖW ist verpflichtet, dem Finanzamt Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum der Spender*innen zu melden. Wir bitten Sie daher, uns Ihre Daten zu übermitteln, wenn Sie Ihre Spende an das DÖW bei ihrer ArbeitnehmerInnen-Veranlagung absetzen möchten.
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