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Organisatorische Durchsetzung des Rassismus

Nationalsozialistische Kulturpolitik


Bereits Mitte Juni 1938 wurde das so genannte Reichskulturkammergesetz (und auch das Reichsfilmkammergesetz) offiziell für das "Land Österreich" in Kraft gesetzt. Dadurch wurde eine Zwangsmitgliedschaft all jener dekretiert, die "bei der Erzeugung, der Wiedergabe, der geistigen oder technischen Verarbeitung, der Erhaltung, dem Absatz oder der Vermittlung des Absatzes von Kulturgut" mitwirkten. Zielrichtung der Kammer-Mitgliedschaft, die "arische" Abstammung voraussetzte, war, Künstler jüdischer Abstammung - vom prominenten Kapellmeister bis zum Dorfmusiker - für immer vom "deutschen Kulturleben" auszuschließen. Überdies funktionierte der "Anschluss von innen" fast total - sowohl in den verschiedensten Künstlerverbänden (Ring österreichischer Bühnenkünstler, Verband österreichischer Theaterdirektoren, Bundestheater-Gewerkschaft) als auch in den Führungsetagen diverser Bühnen und Institutionen. Nach derzeitigen Schätzungen und aufgrund der vorhandenen Unterlagen kann man davon ausgehen, dass allein aus den Bereichen Musik, Film und Bildende Kunst bereits 1.400 Exilanten dokumentiert sind. Die Gesamtzahl liegt sicherlich wesentlich über dieser Zahl, wobei zum Beispiel Schätzungen über das literarisch-journalistische Exil bei 1.500 liegen.


 


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