Die Anklage nach dem NS-Verbotsgesetz gegen einen Rechtsanwalt, der in seinem Plädoyer - im Lauf eines Prozesses wegen NS-Wiederbetätigung - die Gaskammer in Mauthausen leugnete, wurde nach Intervention des "Weisungsrats" im Justizministerium zurückgezogen. - Stellungnahme des DÖW, 31. 10. 2016
Seit Jahrzehnten behaupten Neonazis, dass in Mauthausen keine Erstickungen in einer Gaskammer und keine Verbrennungen stattgefunden hätten. Diese öffentliche Leugnung eines NS-Verbrechens stellt einen Verstoß gegen § 3h Verbotsgesetz dar und ist als solcher in der Vergangenheit auch geahndet worden.
Auch wenn bei der Ausübung des rechtsanwaltlichen Berufes andere Maßstäbe anzulegen sind, ist der Gerichtssaal kein rechtsfreier Ort. Gerade von einem Juristen und Akademiker kann man doch erwarten, dass er bei einem Verfahren, bei dem es unter anderem auch um Mauthausen geht, sich im Rahmen seiner rechtsanwaltlichen Sorgfaltspflicht auf wissenschaftlich gesicherte Informationen stützt und nicht einfach auf die Wiederholung von Geschichtslügen rechtsradikaler Publikationen oder Internetseiten zurückgreift.
Darum reagiert das DÖW auf die Empfehlung des "Weisungsrates", die Anklage gegen Dr. Ulrich Schwab zurückzuziehen, mit dem Ausdruck größter Verwunderung und größten Befremdens. Insbesondere die im Widerspruch zum Gesetzestext und zur richterlichen Spruchpraxis stehende Ansicht des "Weisungsrates", dass der "Holocaust an sich" geleugnet werden müsse, damit das Verbotsgesetz zur Anwendung kommen könne, ist entschieden zurückzuweisen. Ein solches Vorgehen erscheint uns als eine Bagatellisierung der Leugnung gerade von in Österreich verübten NS-Verbrechen und ist darum höchst kritisch zu sehen.
Aus der Vergangenheit und dem Umgang der Rechtsanwaltskammer mit ähnlichen Fällen (z. B. Dr. Herbert Schaller) ist zudem zu befürchten, dass auch ein etwaiges Disziplinarverfahren im Sand verlaufen wird.