Svarc Wladimir
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Foto: Wiener Stadt- und Landesarchiv
Vorname
Wladimir
Nachname
Svarc
Geburtstag
17.12.1896
Wohnort
Wien
Der Kupferschmied Wladimir Svarc wurde am 11. 5. 1943 wegen Zahlens und Kassierens von Beiträgen für die Rote Hilfe von der Gestapo Wien erkennungsdienstlich erfasst und am 18. 11. 1943 vom Volksgerichtshof wegen "Vorbereitung zum Hochverrat" zu 10 Jahren Zuchthaus verurteilt. Er blieb bis Ende April 1945 in Haft.
Aus dem Urteil des Volksgerichtshofs, 18. 11. 1943:
"Darüber hinaus haben die Angeklagten aber auch von Tatbeginn an erkannt, dass die Sammlungen einen politischen Zweck verfolgten. Es war ihnen vor ihren ersten Spendenzahlungen ausdrücklich gesagt worden, dass die Angehörigen politisch Inhaftierter unterstützt werden sollten. Dies konnten auch nach der Vorstellung der Angeklagten nur solche Festgenommenen sein, die wegen marxistischer - als staatsfeindlicher - Umtriebe in Haft genommen worden waren. [...] Im Betriebe der Lokomotivfabrik war im Jahre 1940 durch die Betriebsleitung, den Betriebsobmann, die Amtswalter der DAF und die Werkmeister auf das Verbot von privaten Sammlungen ausdrücklich hingewiesen und in den folgenden Jahren wiederholt worden. Im Jahre 1941 war durch Anschlag das Sammelverbot bekannt gemacht worden. Alle Angeklagten wussten also Bescheid. Die Angeklagten rechneten damit, dass die Unterstützung der Angehörigen verhafteter Marxisten als eine Bezeugung der marxistischen Solidarität aufgefasst werden würde. Diese politische Auswirkung ihrer Unterstützungsaktion haben sie in Kauf genommen [...] Dagegen war ihre Tat, so wie sie diese Angeklagten beurteilt haben, nicht darauf gerichtet, zur Vorbereitung des Hochverrats einen organisatorischen Zusammenhalt herzustellen oder aufrechtzuerhalten (§ 83 Abs. 3 Nr. 1 StGB); denn sie wollten sich nicht in die KPÖ eingliedern und auch nicht eine kommunistische Zelle im Betriebe mit ihren Sammlungen organisieren."
Aus dem Urteil des Volksgerichtshofs, 18. 11. 1943:
"Darüber hinaus haben die Angeklagten aber auch von Tatbeginn an erkannt, dass die Sammlungen einen politischen Zweck verfolgten. Es war ihnen vor ihren ersten Spendenzahlungen ausdrücklich gesagt worden, dass die Angehörigen politisch Inhaftierter unterstützt werden sollten. Dies konnten auch nach der Vorstellung der Angeklagten nur solche Festgenommenen sein, die wegen marxistischer - als staatsfeindlicher - Umtriebe in Haft genommen worden waren. [...] Im Betriebe der Lokomotivfabrik war im Jahre 1940 durch die Betriebsleitung, den Betriebsobmann, die Amtswalter der DAF und die Werkmeister auf das Verbot von privaten Sammlungen ausdrücklich hingewiesen und in den folgenden Jahren wiederholt worden. Im Jahre 1941 war durch Anschlag das Sammelverbot bekannt gemacht worden. Alle Angeklagten wussten also Bescheid. Die Angeklagten rechneten damit, dass die Unterstützung der Angehörigen verhafteter Marxisten als eine Bezeugung der marxistischen Solidarität aufgefasst werden würde. Diese politische Auswirkung ihrer Unterstützungsaktion haben sie in Kauf genommen [...] Dagegen war ihre Tat, so wie sie diese Angeklagten beurteilt haben, nicht darauf gerichtet, zur Vorbereitung des Hochverrats einen organisatorischen Zusammenhalt herzustellen oder aufrechtzuerhalten (§ 83 Abs. 3 Nr. 1 StGB); denn sie wollten sich nicht in die KPÖ eingliedern und auch nicht eine kommunistische Zelle im Betriebe mit ihren Sammlungen organisieren."
Überlebt
Quelle: Gestapo-Opfer (Arbeiterbewegung)
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