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Fischer Wilhelm (Wenzel)


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Wilhelm (Wenzel) Fischer
Foto: Wiener Stadt- und Landesarchiv

Vorname
Wilhelm (Wenzel)
Nachname
Fischer
Geburtstag
09.04.1903
Wohnort
Wien

Der Hilfsarbeiter Wilhelm (Wenzel) Fischer wurde am 22. 10. 1940 von der Gestapo Wien erkennungsdienstlich erfasst und am 21. 3. 1941 wegen "Vergehens nach dem Heimtückegesetz" zu 1 Jahr Gefängnis verurteilt. Wilhelm Fischer befand sich bis 12. 11. 1941 in Haft.

Aus dem Urteil des Sondergerichts beim Landgericht Wien, 21. 3. 1941:
"Die Anklage legt dem Angeklagten zur Last, er habe am 20. VII. 1940 auf der Arbeitsstelle im Verlaufe eines Gespräches über die Rede des Führers vom 19. VII. 1940 [...] erwidert: 'Mit der Führerrede kann ich mir glatt den Arsch auswischen.' Auf Zuredestellung durch [...] soll der Angeklagte hinzugefügt haben: 'Wenn mich jemand noch einmal befragen würde, wie du es getan hast, würde ich ihm auch keine andere Antwort gegeben haben; mich muss man erst vom Nationalsozialismus überzeugen, denn bis jetzt habe ich von der NSDAP noch keine persönlichen Vorteile verspürt.' [...]
Hingegen wird der Angeklagte [...] als ein Mensch bezeichnet, der Arbeitskameraden gegenüber ständig Unzufriedenheit über die gegenwärtigen Arbeitsverhältnisse, Lohnbedingungen, Überstundenleistungen und Lebensmittelzuteilungen äußerte. Den Gruß 'Heil Hitler' gebrauchte er niemals. Alle diese Zeugen bezeichnen den Angeklagten als Nörgler und Unruhestifter im Betriebe. [...]
Das Gericht hat ferner den Umstand in Betracht gezogen, dass die unter Anklage gestellten Äußerungen des Angeklagten ihrer ganzen Art nach offensichtlich in ganz gemeiner Weise zum Ausdruck bringen wollten, dass dem Angeklagten die Rede des Führers nichts zu sagen habe, und nicht in erster Linie gegen die Person des Führers gerichtet war[en]. Es handelt sich bei der vom Angeklagten gebrauchten Äußerung um eine gemeine, indes häufig gebrauchte Redewendung, die besagen will, dass ein Sachverhalt für den Redenden ohne jede Bedeutung sei. Mit Rücksicht auf diese Umstände erachtete das Gericht eine einjährige Gefängnisstrafe dem Verschulden des Angeklagten angemessen."

Überlebt

Quelle: Gestapo-Opfer (Individuelle Widerständigkeit)

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