Die Teilnahme an der "Volksabstimmung" wurde nicht nur medial als heilige Pflicht vermittelt. "Säumige" Abstimmungsberechtigte wurden aufgesucht und zum Wahllokal gebracht. Äußerungen, die die Rechtmäßigkeit oder den Ausgang der "Volksabstimmung" infrage stellten, wurden geahndet.
In den Schulen im Raum Steyr sollten die Kinder belehrt werden, "dass derjenige, der seine Stimme nicht für das Grossdeutschland oder eine Wahlenthaltung vornimmt als Volksverräter gebrandtmarkt [sic!] wird". NSDAP Kreisleiter Steyr an alle Ortsgruppenleitungen der NSDAP Steyr-Land, |
Maria und Karolina Markl wurde vorgeworfen, gegen die "Volksabstimmung" Propaganda zu betreiben. Die Gendarmerie Raab (OÖ) ordnete daraufhin gemeinsam mit der NSDAP Ortsführung die Schutzhaft der beiden Schwestern an.
Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos Raab an das Bezirksgericht Raab, 24. März 1938 |
"Karl Lang ist dringend verdächtig, seine Gattin Brigitta Lang, vorsätzlich zur Ausübung ihres Wahlrechtes in einem bestimmten Sinne (am 10. 4. 1938 mit nein abzustimmen) zu bewegen, indem er ihr bedeutete, sie müsse mit nein abstimmen, widrigenfalls sie was erleben werde[,] und ihr alsbald nach der Wahl am 10. 4. 1938 zwischen 10 Uhr und 10 Uhr 30 Minuten vorsätzlich Schläge mit den Händen versetzte, sie einigemale an die Hausmauer stieß und schließlich von Haus und Hof wies und mit weiteren Mißhandlungen bedrohte, sodaß sie durch ein Fenster ins Freie und zu Nachbarn flüchten mußte, weil sie seinem Einflusse zuwider gewählt hatte."
Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos |
Josef Schramm wurde wegen "Herabwürdigung der Volksabstimmung" angezeigt, weil er in einem Gasthaus u. a. äußerte: "Die Wahl am 10. April 1938 war eigentlich keine Wahl. Bei einer Wahl muß doch jeder Partei die Agitation erlaubt sein."
Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos Julbach an das Bezirksgericht Aigen im Mühlkreis, 11. Mai 1938
Schramm wurde am 12. Juli 1938 vom LG Linz wegen "Vergehens der Aufwiegelung" zu sechs Wochen Arrest verurteilt. (LG Linz, 6 Vr 787/38 / Kopie DÖW 13.276) |
Anton Kail wurde 1942 wegen "Vergehens nach dem Heimtückegesetz" zu acht Monaten Gefängnis verurteilt, weil er in einem Gespräch die "Volksabstimmung" als Schwindel bezeichnete.
Urteil des Sondergerichts I beim LG Wien, |
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