In erster Instanz zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt - ein Urteil, das im In- und Ausland kritisch kommentiert wurde -, wurde Anton Pelinka im März 2001 in letzter Instanz vom Vorwurf der üblen Nachrede freigesprochen.
"Haider hat in seiner Karriere immer wieder bestimmte Aussagen gemacht, die als Verharmlosung des Nationalsozialismus zu werten sind. Er hat einmal die Vernichtungslager 'Straflager' genannt. Insgesamt ist Haider verantwortlich für eine neue Salonfähigkeit bestimmter nationalsozialistischer Positionen und bestimmter nationalsozialistischer Äußerungen", hatte der Innsbrucker Politologe Anton Pelinka im Frühjahr 1999 im italienischen Fernsehen gemeint und war daraufhin von Haider geklagt worden.
In erster Instanz zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt - ein Urteil, das im In- und Ausland kritisch kommentiert wurde -, wurde Anton Pelinka nun in letzter Instanz vom Vorwurf der üblen Nachrede freigesprochen. Haider ist, so das OLG Wien, "abstrahiert" "zum Vorwurf zu machen, mit einer gewissen Nähe zum Nationalsozialismus zu kokettieren und Grauzonen zu betreten, in welchen die Gräueltaten dieses Regimes in ihrer tatsächlichen Dimension nicht akzeptiert werden".
Nachfolgend einige Passagen aus dem Urteil des OLG Wien vom 21. März 2001:
"In rechtlicher Hinsicht ist vorauszuschicken, dass Kritik zu üben kein Sakrileg ist. Wer Verhaltensweisen anderer, insbesondere Äußerungen und Handlungen einer kritischen Beurteilung unterzieht, braucht das Strafrecht nicht zu fürchten."
[...]
"Im weiteren darf fallbezogen nicht vernachlässigt werden, dass ein ständig medienpräsenter Politiker, der gerade nicht durch seine Zurückhaltung gegenüber dem politischen Gegner einen sehr hohen Bekanntheitsgrad erlangt hat, deutlich weiter gezogene Toleranzgrenzen zu akzeptieren hat.
Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, selbst wenn man den Ausführungen des Privatanklägers folgt, der sich entweder nicht mehr erinnern kann (vgl. Pkt 1) bzw. vermeint, verzerrt, unvollständig oder aus dem Zusammenhang heraus zitiert worden zu sein, dass - wie schon das Erstgericht betont hat - im Wesentlichen allen aufgelisteten Erklärungen eine mehr oder weniger ausgeprägte Tendenz innewohnt, die Intensität der NS-Gewaltmaßnahmen von ihrem Gewicht her zu verringern, selbst wenn mit aller Regelmäßigkeit die sofortige Abschwächung der an den Nationalsozialismus erinnernden Statements unmittelbar nachfolgt.
Stellt noch dazu das gegenständlich nur unvollständig wiedergegebene Zitat von den "Straflagern" zwar nicht jene Basis dar, welche allein die inkriminierte Wertung zu tragen imstande ist, bleibt dennoch festzuhalten, dass auch mit dieser Wortmeldung gerade jene vom Angeklagten betonte, ambivalente Einstellung des Privatanklägers wiederum durchbricht, wenn er sich zunächst einer Diktion bedient, die durch ihren semantisch herunterspielenden Charakter eine Anlehnung an das NS-Gedankengut indiziert, die aber schon mit dem nächsten Halbsatz den ursprünglichen Aussagesinn weitestgehend entschärft und in seiner Bedeutung zurücknimmt.
Ist aber solcherart - abstrahiert - dem Privatankläger zum Vorwurf zu machen, mit einer gewissen Nähe zum Nationalsozialismus zu kokettieren und Grauzonen zu betreten, in welchen die Gräueltaten dieses Regimes in ihrer tatsächlichen Dimension nicht akzeptiert werden, erweist sich die inkriminierte Bewertung noch nicht als unverhältnismäßig überzogen bzw. bewegt sich innerhalb des Sachbezogenen und bleibt demnach für eine persönliche Diffamierung allein kein Raum."