2008 brachte das DÖW eine Klage gegen Friedrich Romig ein, nachdem dieser in Andreas Mölzers Wochenzeitung Zur Zeit (45/2007) unter dem Titel "Sie lügen fleißig weiter!" einmal mehr zahlreiche unwahre und ehrenrührige Behauptungen aufgestellt hatte. Das DÖW sah in diesen diffamierenden Aussagen eine Verletzung des § 1330 ABGB und reichte beim Handelsgericht Wien Klage ein. In der darauf folgenden Verhandlung wiederholte Romig seine Behauptungen und bezeichnete das DÖW als einen "Lügentempel", der seit Jahrzehnten eine "Geschichtslüge" vertrete. Unter Berufung auf einen österreichischen Philosophen verstieg er sich zu der Aussage, dass die "gesamte Zeitgeschichte" als ein "Instrument zur Verbreitung von Geschichtslügen" bezeichnet werden könne.
Mit Urteil vom 3. 8. 2009 hat das Handelsgericht Wien die von Romig über das DÖW getätigten Behauptungen als ehrenrührig und kreditschädigend eingestuft und sowohl Romig als auch die W3-Verlagsgesellschaft (als Zur Zeit-Medieninhaberin) schuldig gesprochen. Die beklagten Parteien werden aufgefordert,
"1) es ab sofort zu unterlassen, über die Stiftung Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstandes (DÖW) zu behaupten und/oder zu verbreiten, das DÖW lüge fleißig weiter, auch unter neuer Leitung setzte das DÖW seine aus Verschweigen, Lügen und Denunziation bestehende Tätigkeit fort; Schulkinder würden mit Publikationen aus dem Lügentempel des DÖW traktiert oder in die vom DÖW organisierten Ausstellungen getrieben, in denen ein aus Lüge, Fälschungen und Verdrehungen zusammengezimmertes, einseitig marxistisch-kommunistisch-sozialistisches Geschichtsbild vorgesetzt werde, das DÖW betreibe Landesverrat, sowie sinngleiche ehrenrührige und/oder kreditschädigende Behauptungen über die Stiftung Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstandes (DÖW)
2) die Behauptungen, "die Stiftung Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstandes (DÖW) lüge fleißig weiter, auch unter neuer Leitung setze das DÖW seine aus Verschweigen, Lügen und Denunziation bestehende Tätigkeit fort; Schulkinder würden mit Publikationen aus dem Lügentempel des DÖW traktiert oder in die vom DÖW organisierten Ausstellungen getrieben, in denen ein aus Lüge, Fälschungen und Verdrehungen zusammengezimmertes, einseitig marxistisch-kommunistisch-sozialistisches Geschichtsbild vorgesetzt werde und das DÖW betreibe Landesverrat", gegenüber den Leserinnen und Lesern der Wochenzeitschrift "Zur Zeit" zu widerrufen
3) den Widerruf gemäß Punkt 2. dieses Urteils, längstens binnen 3 Monaten nach Rechtskraft dieses Urteils, in einer Ausgabe der Wochenzeitung "Zur Zeit" im Abschnitt "Feuilleton" unter der Überschrift "Widerruf!", wobei die Schriftgröße der Überschrift des Artikels "Sie lügen fleißig weiter" der Ausgabe "Zur Zeit" Nr. 45/07, Seite 20, zu entsprechen hat, und den übrigen Text in der Schriftgröße des Untertitels, in einen Kasten gesetzt und mit fett und gesperrt gedruckten Bezeichnungen der Prozessparteien zu veröffentlichen."
Am 30. November 2009 hat das Oberlandesgericht Wien in einem Berufungsverfahren in der Causa DÖW - Romig dem Urteil des Handelsgerichts Wien recht gegeben und somit dessen Schuldspruch gegen die beklagten Parteien Friedrich Romig und "W3" Verlagsgesellschaft bestätigt. Das Urteil ist nach Verstreichung letzter Fristen nun rechtskräftig geworden.
Schon 1992 hatte Romig in der rechtsextremen Zeitschrift Aula einen ähnlichen Hetzartikel gegen das DÖW und den damaligen wissenschaftlichen Leiter, Dr. Wolfgang Neugebauer, veröffentlicht. In einem darauf folgenden Prozess wurde Romig in erster Instanz wegen übler Nachrede teilweise schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe in der Höhe von öS 60.000,- verurteilt. Nach beiderseitiger Berufung hob das Oberlandesgericht Wien im April 1996 das Urteil auf und wies die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Dieses sprach Romig neuerlich teilweise schuldig, setzte jedoch die Geldstrafe auf drei Jahre Bewährung aus. Einer weiteren Berufung seitens des Angeklagten gab das Oberlandesgericht Wien im Mai 1998 nur in einem Punkt statt, bestätigte jedoch im Übrigen das Urteil. Die Tatsache, dass das OLG mehrere Passagen in Romigs Aula-Artikel als "Werturteile" straffrei gestellt hat, wurde in der neonazistischen Szene und von Seiten der FPÖ samt Umfeld als quasi richterliche Bestätigung für die Richtigkeit der Anwürfe dargestellt und dementsprechend immer wieder als Propagandamittel gegen das DÖW eingesetzt (siehe dazu: Angriffe gegen DÖW »). Damit dürfte es zumindest außerhalb der Neonaziszene nun vorbei sein: Dem letztinstanzlichen Urteil gegen Romig und die W3-Verlagsgesellschaft kommt für das DÖW zentraler Stellenwert zu, wenn es künftig darum geht, sich gegen üble Nachrede und Verleumdungen zu wehren.