Reichsführer SS und Chef der Deutschen Polizei Heinrich Himmler (rechts) 1941 bei einer Besichtigung des KZ Mauthausen mit dem Lagerkommandanten SS Sturmbannführer Franz Ziereis (Mitte) und SS Gruppenführer Ernst Kaltenbrunner (links). (Foto: DÖW)
Die Gestapo war juristisch und administrativ mit einem Bündel von Sonderrechten ausgestattet. Sie entschied, ob Anzeigen ignoriert oder registriert wurden, ob es bei einer Verwarnung blieb oder ob es zu einer Vernehmung bzw. Verhaftung kam. Vorladungen, Hausdurchsuchungen und Folter - beschönigend "verschärfte Vernehmungen" genannt - zählten zu den alltäglichen Gestapopraktiken. Die Gestapo forschte Personen, denen "volks- und staatsfeindliche Bestrebungen" angelastet wurden, nicht nur aus, sie verfolgte sie auch. Die lokalen Gestapo-Leitstellen waren befugt, zeitlich unbeschränkte "Schutzhaft", d. h. die Einweisung in ein Konzentrationslager (KZ), zu beantragen. Diese musste vom Reichssicherheitshauptamt bzw. vom Chef der Gestapo nur mehr genehmigt werden. In den KZ war die Gestapo in den gefürchteten "Politischen Abteilungen" präsent.
Die Gestapo konnte Personen nach Verbüßung einer gerichtlichen Strafe neuerlich in Gewahrsam nehmen und deren Einweisung in ein KZ verfügen. Download >> (PDF, 82 KB) |
Sterbeurkunde von Franz Gollner, der wegen Verdachts der illegalen Tätigkeit für die KPÖ festgenommen worden war und am 23. 6. 1938 auf dem Gehsteig der Salztorgasse verstarb. Download >> (PDF, 105 KB) |
Die Verfolgung und Zerschlagung des organisierten Widerstandes >>